Jährliche Unterweisung / Jahresunterweisung

 
Jährliche Unterweisungen sind für alle Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten nach DGUV-/BG-Vorschriften klar geregelt und demnach vorgeschrieben! Die Gesetzeslage ist den DGUV-Vorschriften 52, DGUV-Vorschrift 68 sowie DGUV-Vorschrift 1, DGUV-Vorschrift 308-008 sowie der BetrSichV und dem ArbSchG u.a. zu entnehmen.

Demnach müssen alle Flurförderzeug-, Kran- und Hubarbeitsbühnenbediener einmal jährlich eine "Auffrischungsschulung" oder "Wiederholungsschulung" (fachlich: eine Unterweisung) besuchen, damit eine volle Absicherung im Falle eines Unfalls gewährleistet ist. Und nicht nur das: Zudem ist es sinnvoll, da sich jährlich Änderungen in der Gesetzeslage, den Vorschriften und Regelwerken sowie im Unfallvorkommen und der Prävention ergeben. Somit ist eine jährliche Unterweisung durchaus nützlich - und auch schlicht vorgeschrieben. Selbstverständlich sind unsere Schulungen und Seminare durch die BG/DGUV als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung voll anerkannt. In diesem Zusammenhang ist wichtig zu wissen, dass sich die Dauer unserer Schulungen und Seminare an den Mindestvorgaben der BG/DGUV orientiert - eine kürze Ausbildungsdauer ist schlicht unzulässig! 

Des Weiteren sind in der DGUV-Vorschrift 1 §4 weitere Anlässe für Unterweisungen genannt, wie...

  • Aufnahme einer Tätigkeit
  • Zuweisung einer anderen Tätigkeit
  • Veränderungen im Aufgabenbereich
  • Veränderungen in den Arbeitsabläufen
  • Einführung neuer Arbeitsmittel, neuer Technologien oder neuer Arbeitsstoffe
  • neue Erkenntnisse nach der Überarbeitung der Gefährdungsbeurteilung
  • Ergebnisse von Betriebsbesichtigungen
  • Unfälle, Beinaheunfälle und sonstige Schadensereignisse


Der Umfang einer jährlichen Unterweisung beträgt normalerweise einen Halbtag - eine sinnvolle Investition in Ihre Sicherheit und Absicherung!

 
Beachten Sie bitte auch unsere Seminartermine und sprechen Sie uns bei Fragen hierzu bitte direkt an