Jährliche Unterweisung / Jahresunterweisung

 
Jährliche Unterweisungen sind für alle Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten nach DGUV-/BG-Vorschriften klar geregelt und demnach vorgeschrieben! Die Gesetzeslage ist den DGUV-Vorschriften 52, DGUV-Vorschrift 68 sowie DGUV-Vorschrift 1, DGUV-Vorschrift 308-008 sowie der BetrSichV und dem ArbSchG u.a. zu entnehmen.

Demnach müssen alle Flurförderzeug-, Kran- und Hubarbeitsbühnenbediener einmal jährlich eine "Auffrischungsschulung" oder "Wiederholungsschulung" (fachlich: eine Unterweisung) besuchen, damit eine volle Absicherung im Falle eines Unfalls gewährleistet ist. Und nicht nur das: Zudem ist es sinnvoll, da sich jährlich Änderungen in der Gesetzeslage, den Vorschriften und Regelwerken sowie im Unfallvorkommen und der Prävention ergeben. Somit ist eine jährliche Unterweisung durchaus nützlich - und auch schlicht vorgeschrieben. Selbstverständlich sind unsere Schulungen und Seminare durch die BG/DGUV als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung voll anerkannt. In diesem Zusammenhang ist wichtig zu wissen, dass sich die Dauer unserer Schulungen und Seminare an den Mindestvorgaben der BG/DGUV orientiert - eine kürze Ausbildungsdauer ist schlicht unzulässig! 

Des Weiteren sind in der DGUV-Vorschrift 1 §4 weitere Anlässe für Unterweisungen genannt, wie...

  • Aufnahme einer Tätigkeit
  • Zuweisung einer anderen Tätigkeit
  • Veränderungen im Aufgabenbereich
  • Veränderungen in den Arbeitsabläufen
  • Einführung neuer Arbeitsmittel, neuer Technologien oder neuer Arbeitsstoffe
  • neue Erkenntnisse nach der Überarbeitung der Gefährdungsbeurteilung
  • Ergebnisse von Betriebsbesichtigungen
  • Unfälle, Beinaheunfälle und sonstige Schadensereignisse


Wir legen in gegenseitigem Interesse großen Wert auf eine rechtssichere, jährliche Unterweisung im Sinne der BG / DGUV!
Dies beinhaltet...
 

  • eine gewisse, angemessene Dauer der Unterweisung - je nach Umfang, Anzahl der Unterweisungen pro Jahr, Praxisanteil, Gefährlichkeit der Tätigkeit, Praxiserfahrung der Teilnehmer usw.
  • die entsprechende Dokumentation - auch nach DSGVO
  • eine Verständniskontrolle / eine Lernerfolgskontrolle (schriftlich)
  • dass ein für die Unterweisung Verantwortlicher Ihres Unternehmens an der Unterweisung teilnimmt und diese als "gesetzt" erklärt (da eine Unterweisung Aufgabe des Unternehmens ist - und ein externer Ausbilder kann keine Weisungsbefugnis im fremden Unternehmen haben, sondern nur das nötige Wissen vermitteln)


Der Umfang einer jährlichen Unterweisung beträgt normalerweise einen Halbtag - eine sinnvolle Investition in Ihre Sicherheit und Absicherung!


Nach erfolgreicher Teilnahme an einer Unterweisung erhalten Sie selbstverständlich zur Dokumentation ein Qualifikationszertifikat und auf Wunsch einen Eintrag in einen vorhandenen Papierausweis. 

  

Beachten Sie bitte auch unsere Seminartermine und sprechen Sie uns bei Fragen hierzu bitte direkt an