Jährliche Unterweisungen sind für alle Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten nach DGUV-/BG-Vorschriften klar geregelt und demnach vorgeschrieben! Die Gesetzeslage ist den DGUV-Vorschriften 52, DGUV-Vorschrift 68 sowie DGUV-Vorschrift 1, DGUV-Vorschrift 308-008 sowie der BetrSichV und dem ArbSchG u.a. zu entnehmen.
Demnach müssen alle Flurförderzeug-, Kran- und Hubarbeitsbühnenbediener einmal jährlich eine "Auffrischungsschulung" oder "Wiederholungsschulung" (fachlich: eine Unterweisung) besuchen, damit eine volle Absicherung im Falle eines Unfalls gewährleistet ist. Und nicht nur das: Zudem ist es sinnvoll, da sich jährlich Änderungen in der Gesetzeslage, den Vorschriften und Regelwerken sowie im Unfallvorkommen und der Prävention ergeben. Somit ist eine jährliche Unterweisung durchaus nützlich - und auch schlicht vorgeschrieben. Selbstverständlich sind unsere Schulungen und Seminare durch die BG/DGUV als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung voll anerkannt. In diesem Zusammenhang ist wichtig zu wissen, dass sich die Dauer unserer Schulungen und Seminare an den Mindestvorgaben der BG/DGUV orientiert - eine kürze Ausbildungsdauer ist schlicht unzulässig!
Des Weiteren sind in der DGUV-Vorschrift 1 §4 weitere Anlässe für Unterweisungen genannt, wie...
Der Umfang einer jährlichen Unterweisung beträgt normalerweise einen Halbtag - eine sinnvolle Investition in Ihre Sicherheit und Absicherung!
Beachten Sie bitte auch unsere Seminartermine und sprechen Sie uns bei Fragen hierzu bitte direkt an