Hebezeug (Kran) -Schulung / Kran-Führerschein / Kranschein

 
Da bei nicht bestimmungsgemäßer Anwendung Gefährdungen von Personen und hohe Sachschäden entstehen können, muss ein Kranführer / Kranbediener über entsprechende, fachliche und gesetzliche Kenntnisse verfügen.

Verantwortlich für die Schulung und die Unterweisung ist der Unternehmer, der den Mitarbeiter mit dem Führen des Kranes ebenso beauftragt.

In den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften ist festgelegt, dass der Kranführer im Führen und Instandhalten des Kranes ausgebildet ( bzw. unterwiesen) sein muss und die Befähigung dem Unternehmer nachzuweisen hat.

An den Kranführer werden hohe Anforderungen und Erwartungen gestellt. Die Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (DGUV Vorschrift 52 - bisher BGV D6) trägt dem Rechnung und fordert deshalb vom Unternehmer:

§ 29 (1) Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen (Kranführer) oder instand halten eines Kranes nur Versicherte beschäftigen,

  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • die körperlich und geistig geeignet sind,
  • die im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben und
  • von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen. 
  • Der Unternehmer muss Kranführer und Instandhaltungspersonal mit ihren Aufgaben beauftragen. Bei ortsveränderlichem kraftbetriebenen Kranen muss der Unternehmer den Kranführer schriftlich beauftragen. (2) Absatz 1 gilt nicht für handbetriebene Krane

 
Der BG-Grundsatz "Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern" (DGUV Grundsatz 309-003) enthalten Maßstäbe für die Auswahl geeigneter Personen und Hinweise zu deren Ausbildung (Unterweisung), um sie zum sicheren Führen von Kranen zu befähigen. Zudem ist klar festgelegt, dass ein Kranschein Pflicht ist!

Als Nachweis für die Befähigung und Beauftragung haben viele Betriebe - und natürlich die Berufsgenossenschaften - einen Kranführerschein eingeführt.

Der Nachweis der Befähigung gilt als erbracht, wenn der Kranführer/in an einer Schulung teilgenommen hat und die anschließende theoretische und praktische Prüfung mit Erfolg abgeschlossen hat. Der Teilnehmer/in erhält dann - neben einem Qualifikationszertifikat - den Kranschein bzw. unsere "Kran-Card".

Die Kranausbildung orientiert sich am Inhalt der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften. Selbstverständlich sind unsere Schulungen und Seminare durch die BG/DGUV als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung voll anerkannt. In diesem Zusammenhang ist wichtig zu wissen, dass sich die Dauer unserer Schulungen und Seminare an den Mindestvorgaben der BG/DGUV orientiert - eine kürze Ausbildungsdauer ist schlicht unzulässig! 

 

Sprechen Sie uns hierzu gerne direkt an. 

Beachten Sie bitte auch unsere Seminartermine zu diesem Thema!